Darlehensverbindlichkeiten sind bei Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen

 

Grundsätzlich sind Eltern dazu verpflichtet, alles zu tun, damit Kinder den Mindestunterhalt erhalten. Der Mindestunterhalt ist der Unterhaltsanspruch, der sich der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnehmen lässt. Hat der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Schulden, kann er sich nicht ohne Weiteres auf das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit berufen. Beim Kindesunterhalt gelten hier strenge Maßstäbe. Sind Darlehensverträge vorhanden, muss sich der Unterhaltsverpflichtete z. B. darum bemühen, die Leistungsraten zu strecken. Tut er dies nicht, wird fiktiv so getan, als gebe es die tatsächlich zu zahlenden Leistungsraten nicht oder jedenfalls nicht in der reellen Höhe. Werden Verbindlichkeiten erst nach der Trennung aufgenommen, wird zusätzlich geprüft, ob die Aufnahme der Verbindlichkeiten verhältnismäßig war. Wenn nicht, werden die Leistungsraten nicht in Abzug gebracht.

Mit Beschluss vom 10.10.2019 (nicht veröffentlicht) hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Kindesunterhaltsverfahren entschieden, dass Leistungsraten, die dem Abtrag der Verbindlichkeiten, die zwecks Finanzierung des Familienheims dienen, in voller Höher einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Es komme, so das OLG, auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeiten vor Trennung an. Außerdem werde der Wohnbedarf der Kinder durch die Zahlung der Leistungsraten befriedigt, wenn diese in dem Familienheim auch nach der Trennung der Eltern weiterhin wohnen. Das gelte auch dann, wenn der Mindestunterhalt der Kinder nicht gesichert ist. Auf den Ablauf des Trennungsjahres komme es dabei nicht. Sollten Sie Kindes- oder Ehegattenunterhalt zahlen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Darlehensverbindlichkeit hinreichend berücksichtigt sind. Das gilt vor Allem dann, wenn die Abträge der Finanzierung des Eigenheims dienen.

Das Familienrecht bearbeitet in Oldenburg schwerpunktmäßig Frau Rechtsanwältin Maren Waruschewski als Fachanwältin.

 

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