Nach einem Verkehrsunfall versuchen Versicherer regelmäßig, kleinere Positionen bei der Reparaturrechnung zu streichen. Dies betrifft oft auch die Reinigung des Fahrzeugs bei oder nach Lackierarbeiten.
Reinigungskosten sind allerdings immer dann zu ersetzen, wenn sie zur Vorbereitung von notwendigen Lackierungen durchgeführt werden. Auch die anschließende Reinigung des Innenraums muss ersetzt werden, wenn er durch Schleifarbeiten verstaubt worden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 10.03.2022 - 66 C 11/22.
Die Haftung der dort beklagten Versicherung aus dem Verkehrsunfall war unstreitig. Nach der Reparatur des Unfallfahrzeugs ging es nur noch darum, ob die Beklagte auch die Positionen „reparaturbedingte Reinigung“ und „Polieren angrenzender Bauteile“ übernehmen müsse. Der Versicherer weigerte sich also bei Gesamtkosten von 7.400,00 € auch die dafür angefallenen Kosten für diese Positionen in Höhe von 170,00 € zu übernehmen – wohl darauf vertrauend, dass der Geschädigte für eine solche Summe keinen Rechtsstreit führen, sondern die – unberechtigte – Kürzung hinnehmen werde.
Obwohl schon aufgrund des sogenannten Werkstattrisikos die Versicherung den Schaden hätte bezahlen müssen, ging das Urteil auch auf die sachlichen Einwände ein.
Das Gericht urteilte, dass die Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich waren und die Versicherung sie bezahlen muss. Die Reinigung eines Unfallwagens ist nicht nur dann erforderlich, wenn der Wagen durch den Unfall selbst verschmutzt worden ist, beispielsweise, weil er von der Straße abkam. Sie ist auch dann erforderlich, wenn die fachgerechte Reparatur – beispielsweise bei Lackarbeiten - eine besonders gründliche Reinigung voraussetzt. Sind Schleifvorgänge erforderlich, muss auch nachträglich eine Reinigung des Innenraums erfolgen. Um einen Farbabgleich zu ermöglichen, ist es auch erforderlich, dass die lackierten Teile und die angrenzenden Bauteile gemeinsam poliert werden. Anderenfalls wäre zwischen den unfallbeding instand gesetzten Teilen und den vorhandenen Karosserieteilen ein deutlicher Farbabsatz zu sehen gewesen. Der Versicherer hat grundsätzlich alle Arbeiten zu zahlen, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall notwendig sind. Dazu gehört auch, dass Maßnahmen ergriffen werden, so dass man die unfallbedingte Ausbesserung nicht wahrnehmen kann. Schließlich muss die Versicherung sogar objektiv nicht notwendige Maßnahmen bezahlen, wenn die Werkstatt sie unternommen und dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat, solange ihn nicht das Auswahlverschulden trifft, eine gänzlich ungeeignete Werkstatt für die Reparatur ausgesucht zu haben. Dies dürfte z.B. nie der Fall sein, wenn der Geschädigte eine meistergeführte Kfz-Werkstatt beauftragt hat. Denn er muss sein Fahrzeug ja nur deshalb reparieren lassen, weil es der Versicherungsnehmer der Versicherung fahrlässig beschädigt hat.
Wir raten grundsätzlich dazu, bei der Regulierung von Verkehrsunfällen einen erfahrenen Fachanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Das kostet Sie im jedenfalls dann nichts, wenn Sie auch keine Mithaftung an dem Unfall trifft, nimmt Ihnen Arbeit und Ärger ab und lässt Sie mit dem Versicherer auf Augenhöhe agieren – anderenfalls müssen Sie sich darauf verlassen, dass der Versicherer Ihnen tatsächlich den von der Rechtsprechung als angemessen definierten Schadenersatz zukommen lässt. Eine vergleichsweise geringe Hoffnung.
Sprechen Sie uns an – wir sind gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite! Die Fachanwält für Verkehrsrecht sind Frau Rechtsanwältin Miriam Tietjen und Rechtsanwalt Sebastian Schlüter - zugleich ADAC-Vertragsanwalt.
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