Familienrechtliche Ersatzhaftung der Großeltern möglich

 

Schon gewusst? Immer öfter verklagen Unterhaltsvorschusskassen und Jobcenter unterhaltspflichtige Elternteile aus übergegangenem Recht. Denn wenn Unterhaltsvorschuss für ein Kind geleistet wird, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf die maßgeblichen Stellen über. Aber gerade diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass der in Anspruch genommene Elternteil nicht leistungsfähig ist. Mit Beschluss vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen XII ZB 123/21 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in bestimmten Fällen die Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils entfällt. Das ist der Fall, wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Denn das BGB sehe, so der BGH, im Rahmen des Verwandtenunterhalts (§§ 1601 ff. BGB) vor, dass nur derjenige Unterhalt zahlen muss, der damit nicht seinen „angemessenen Unterhalt“ gefährdet (§ 1603 Abs. 1 BGB). Soweit also der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt (in Höhe von derzeit 1.650,00 €) auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten unterschritten wird, besteht grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung. Eine Ausnahme gilt bei Eltern minderjähriger Kinder. Diese haften „gesteigert“ nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Deshalb erfolgt eine Herabsetzung des Selbstbehalts, der sogenannte „notwendige Selbstbehalt“ (in Höhe von derzeit 1.370,00 € bei Erwerbstätigen). Den Eltern verbleibt damit weniger Geld für den eigenen Unterhalt, wenn minderjährige Kinder finanziert werden müssen. Sind allerdings leistungsfähige andere Verwandte, explizit Großeltern, vorhanden, haften die Eltern nicht mehr „gesteigert“, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB. Den Eltern bleibt der angemessene Selbstbehalt von 1.650,00 €. Die Unterhaltsvorschusskasse oder ein sonstiger zur Geltendmachung von Kindesunterhalt Berechtigter kann in diesen Fällen also nur Unterhalt vom Verpflichteten fordern, soweit ihm noch 1.650,00 € monatlich verblieben. Den übrigen Bedarf müssen die leistungsfähigen Großeltern decken.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass Unterhaltsverpflichtete bei Inanspruchnahme durch die Unterhaltsvorschusskasse oder das Jobcenter prüfen lassen sollten oder können, ob andere leistungsfähige Verwandte für den Kindesunterhalt haften. Insoweit dürfte aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der BGH-Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch bestehen.

In allen familienrechtlichen Belangen berät und vertritt Sie gerne Frau Rechtsanwältin Maren Waruschewski. Sprechen Sie uns gerne an!

 

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