Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Selbstbehalte/Eigenbedarfe zum 01.01.2023

 

Wie jedes Jahr wird es zum 01.01.2023 wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle und neue Leitlinien der Oberlandesgerichte geben. Diese Mal aber ist mit erheblichen Änderungen zu rechnen.

  1. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle steigen um 41,00 € monatlich. Beispielsweise erhöht sich der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind zwischen 0-5 Jahre von monatlich 396,00 € auf 437,00 €.

  2. Das Kindergeld wird erhöht, und zwar auf monatlich 250,00 je Kind, egal welches. Bisher war die Höhe des Kindergeldes gestaffelt nach der Anzahl der Kinder. Achten Sie beim Kindesunterhalt darauf, dass die Hälfte des Kindergeldes beim Bedarf des Kindes abgezogen wird. Es wird sich also statt eines bisherigen Zahlbetrages für den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes zwischen 0-5 Jahren von 286,50 € ein Zahlbetrag in Höhe von 312,00 € ergeben – also 25,50 € mehr als bisher.

  3. Erstmals seit Jahren werden die Selbstbehalte/Eigenbedarfe angepasst. Der notwendige Eigenbedarf (= die unterste Grenze der Inanspruchnahme) wird von 1.160,00 € auf 1.370,00 €.  Das sind immerhin monatlich 210,00 € mehr. Der Anteil der Wohnkosten, der in diesem Betrag enthalten ist, wurde von 430,00 € auf monatlich 520,00 € erhöht.

Sollten Sie entweder unterhaltsberechtigt oder unterhaltsverpflichtet sein, lassen Sie die bisher berechneten Unterhaltsbeträge überprüfen. Unter Umständen verändern sich die Zahlbeträge und es muss eine Anpassung vorgenommen werden. Wenden Sie sich gerne an uns. Die Fachanwältin für Familienrecht unseres Hauses, Frau Maren Waruschewski, steht Ihnen für Fragen und Hilfe gerne zur Verfügung.

 

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