Zeitgleich mit der Düsseldorfer Tabelle werden deutschlandweit die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte angepasst. In unserer Region gelten die Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg. Dieses Jahr gibt es folgende Änderungen:
1.
Im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen, um die die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu bereinigen sind, wurden die PKW-Kosten erhöht. Diese wurden von 0,30 € auf 0,42 € pro Kilometer für die ersten 60 gefahrenen Kilometer und für die darüber hinausgehenden gefahrenen Kilometer von 0,20 € auf 0,28 € erhöht. Das klingt zunächst überschaubar. Da aber die Selbstbehalte nicht erhöht wurden, die Kindesunterhaltsansprüche hingegen schon, kann sich die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auswirken.
2.
Im Rahmen des Ehegattenunterhalts ist die konkrete Bedarfsbemessung jetzt nur noch bei einem für den Ehegattenunterhalt verfügbaren gemeinsamen Einkommen der Ehegatten in Höhe von über 22.000,00 € erforderlich. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Quotenunterhalt verlangt werden kann.
Zur Erklärung:
Bis Dezember 2021 konnten Ehegatten ihren Unterhaltsanspruch bei einem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen (Kindesunterhaltsansprüche beispielsweise sind also dann jeweils bereits abgezogen worden) in Höhe von über 10.100,00 € in Form einer quotalen Berechnung geltend machen. Die quotale Berechnung hat den Vorteil, dass der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung kommt, also pauschal unterstellt wird, dass jeder Ehegatten einen Bedarf in Höhe des hälftigen gemeinsamen Einkommens hat. Bei dieser Berechnung ist dann auch bereits der Teil des Unterhaltsanspruchs, der in Form eines Anspruchs auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss für ein familienrechtliches Verfahren kodifiziert ist, abgegolten. Es kann dann also, egal wie hoch das Einkommen des anderen ist, Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, ohne zuvor noch extra einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten geltend machen zu müssen. Bei einem Unterhaltsanspruch, der über denjenigen hinausging, der sich anhand des Halbteilungssatzes auf der Grundlage eines Gesamteinkommens in Höhe von 10.100,00 € errechnete, war der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen, seinen Bedarf konkret darzulegen. Wollte er also mehr Unterhalt haben, weil er währen der Ehe immer besser gelebt hatte, musste er anhand von Belegen, Quittungen, Zeugen und sonstigen Beweismitteln nachweisen, dass und in welcher Höhe er während der Ehe monatliche Ausgaben hatte. Das war aufwändig und mühsam. Durch die Änderung der Leitlinien hat sich diese Anforderung verschoben auf die Ehen, deren Gesamteinkommen über monatlich 22.000,00 € beträgt. Bis zu einem monatlichen Bedarf in Höhe von 11.000,00 € bedarf es also keiner konkreten Bedarfsberechnung. Das ist eine wesentliche Erleichterung für die Geltendmachung von Ehegattenunterhaltsansprüchen.
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