Wohnvorteil bei kostenlosem Wohnen in einer nicht im Eigentum stehenden Wohnung

 

Zu dem sogenannten „unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen“ zählt auch der sogenannte Wohnwert. Ziffer 5 der Leitlinien des OLG Oldenburg regelt: „Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln“. Es wird also grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur derjenige überhaupt einen Wohnvorteil hat, der auch Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist. Nun kommt es aber vor, dass der Unterhaltsschuldner oder -gläubiger umsonst wohnt, ohne Eigentümer der Wohnung zu sein. Das ist etwa der Fall, wenn im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner die Wohnung zu Eigentum hat, der andere Partner bei ihm lebt und keine Miete oder Nutzungsentschädigung gezahlt wird. Dasselbe gilt, wenn erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern leben. Und oft wohnt ein Ehepartner „umsonst“ im gemeinsamen Heim, das aber Eigentum nur eines Partners ist. Nun hat das OLG mit Beschluss vom 19.06.2020 zu dem Aktenzeichen 11 UF 9/20 (nicht veröffentlicht) entschieden, dass im letztgenannten Fall auf Seiten des Ehegatten, der „umsonst“ wohnt, ein Wohnvorteil anzusetzen sei. Und das, obwohl das Heim eben nicht in seinem Eigentum steht, es also nicht sein wirtschaftliches Vermögen ist. Das OLG ist der Ansicht, dem Ehegatten stehe der Wohnwert im Rahmen des Familienunterhalts zu. Etwas später erfolgt ein kleines Korrektiv: dem Eigentümer steht grundsätzlich ein Nutzungsentschädigungsanspruch zu. Das wiederum führe zum Wegfall des Wohnvorteils bei dem anderen.

Diese Entscheidung erscheint mir von der Begründung her noch nicht richtig. Denn wenn der Eigentümer eigentlich einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen könnte, kann im Rahmen des Familienunterhalts gerade nicht unterstellt werden, der Ehegatte habe einen Anspruch auf kostenloses Wohnen. Es läge dann im Ermessen des Eigentümers, ob er einen Anspruch geltend macht oder nicht, mit der Folge, dass kostenloses Wohnen eine „freiwillige Zuwendung Dritter“ wäre. Solche Zuwendungen sind kein Einkommen.

Aber zukünftig sollte bei Unterhaltsberechnungen dieser Aspekt Wohnvorteil beachtet werden.

 

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