Automatische Verlängerung des Makleralleinauftrags rechtmäßig - wenn richtig gestaltet!

 

Mit Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von automatischen Verlängerungsklauseln in Makleralleinaufträgen getroffen. Danach kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklervertrages grundsätzlich wirksam vereinbart werden, dass einem Immobilienmakler ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt wird, der sich automatisch um jeweils drei Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen gekündigt wird. Dies sollte ggf. bei der Gestaltung von Maklerverträgen beachtet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass das Kündigungsrecht des Kunden nicht etwa in einer Anlage zu dem Maklervertrag „versteckt“ wird.

Dem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss mit der Klägerin eine als "Alleinverkaufsauftrag" bezeichnete Vereinbarung. Nach dem Vertrag war der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In einer Anlage zum Vertrag hieß es, der Vertrag verlängere sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Nach dem Alleinverkaufsauftrag sollte die Klägerin von der Beklagten beim Verkauf der Wohnung eine Provision erhalten und auch von dem Erwerber der Wohnung eine Provision fordern dürfen. Die Beklagte kündigte die Maklervereinbarung mit der Klägerin nicht und beauftragte kurz vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten einen anderen Makler. Dieser vermittelte der Beklagten eine Käuferin nach Ablauf der sechs Monate, an die die Beklagte ihre Eigentumswohnung verkaufte. Dieser Makler erhielt sowohl von der Beklagten als auch von der Käuferin eine Provision.

Die Klägerin wollte Schadenersatz für die entgangene Provision und hätte ihn auch bekommen, wenn nicht die Hinweise zur Kündigung in einem Anhang "versteckt" gewesen wären, sondern deutlich im Vertrag gestanden hätten.

Hieran zeigt sich, wie wichtig es ist, auch die Gestaltung des Vertrages selbst im Blick zu haben, um wirksame Regelungen treffen zu können. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung hierbei gern zur Seite und entwerfen oder überprüfen Ihre Vertragsdokumente. Sprechen Sie uns gerne an!

Für das Maklerrecht ist in unserem Hause Herr Rechtsanwalt Andreas Genze zuständig.

 

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