Prozesskosten sind Werbungskosten

 

Nach einer Entscheidung des FG Münster vom 03.12.2019 unter dem Aktenzeichen 1 K 494/18 E können die Kosten, die für das Betreiben eines Unterhaltsverfahrens aufgewendet worden sind, steuerrechtlich als Werbungskosten angegeben werden. Mit „Kosten“ sind diejenigen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und ggf. Gerichtskosten gemeint, unter Umständen im Falle des Unterliegens auch diejenigen des gegnerischen Rechtsanwalts. Denn Unterhaltszahlungen gelten als Einkünfte bzw. sind diesen gleichgestellt.

Sollten Sie im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverfahren Kosten zu tragen haben, sollten Sie bei Ihrer Einkommensteuer im Hinterkopf haben, zu versuchen, diese als Werbungskosten geltend zu machen.

Maren Waruschewski, Fachanwältin für Familienrecht

 

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