Der Bundesgerichtshof hat heute in einem ersten Verfahren sich in mündlicher Verhandlung zu den rechtlichen Verhältnissen zwischen dem Hersteller Volkswagen AG und den Käufern der betroffenen Fahrzeuge geäußert. Der BGH vertritt die vorläufige Rechtsauffassung, mit dem Verkauf von Diesel-Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 seien die Verbraucher vorsätzlich sittenwidrig von Volkswagen geschädigt worden (VI. Zivilsenat am BGH - VI ZR 252/19).
Fast eine Stunde legte der Vorsitzende Richter am BGH Seiters den Parteien die Sach- und Rechtslage dar. Der Argumentation von Volkswagen wurde in großem Umfang eine Absage erteilt.
Die VW AG hatte den Standpunkt vertreten, den Käufern wäre durch den Einsatz der Abschalteinrichtung kein Schaden entstanden. Der BGH sieht dies anders: der Schaden bestehe in der Gefahr einer möglichen Stilllegung des Diesel-Fahrzeugs sowie den möglichen Kosten einer Nachrüstung.
Weiter hatte VW argumentiert, der Konzernvorstand habe keine Kenntnisse von den Manipulationen gehabt und daher hafte VW nicht. Nur auf mittlerer Ingenieursebene sei es zu Verstößen gekommen. Nach Meinung der BGH-Richter allerdings, muss sich der Konzern das Handeln leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese nicht im (aktienrechtlichen) Vorstand sind. „Der Motor ist das Herzstück eines Autos“, sagte Seiters. Der Leiter einer „Herzstückabteilung“ eines globalen Automobilkonzern sei kein beliebiger Abteilungsleiter – kraft seines Amtes sei er der für das Kerngeschäft verantwortlich und damit Repräsentant des Unternehmens VW AG. Für sein Verschulden stehe der Konzern ein.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach Meinung des BGH die Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte auf Grundlage einer wahrscheinlichen Laufleistung von 300.000 Kilometer für den VW Sharan die Nutzungen berechnet. Das hält der BGH für zulässig.
Ein Urteil sprach der Zivilsenat am 05.05.2020 noch nicht. Es soll erst in den kommenden Wochen verkündet werden, wie aus der Pressemitteilung ersichtlich ist.
Die heutigen Hinweise, in welche Richtung das erste BGH-Urteil zur Herstellerhaftung im Abgasskandal gehen wird, machen eine käuferfreundliche Entscheidung sehr wahrscheinlich. Dies gibt den zahlreichen Klägern Rechtssicherheit, die bereits klagen oder nach der Musterfeststellungsklage den Vergleich nicht abgeschlossen oder innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist (ablaufend spätestens 14.05.2020) den Vergleichsschluss widerrufen haben. Sie werden ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen können. In der zweiten Juli-Hälfte haben die Bundesrichter drei weitere Fälle terminiert, zahlreiche weitere Revisionen liegen dem BGH vor. Hier werden dann noch weitere Einzelfragen geklärt werden.
Wir stehen Ihenn mit unserer Erfahrung gern zur Verfügung. In unserer Kanzlei bearbeiten die Mandate im Bereich Abgasskandal die Kollegen Andreas Genze und Sebastian Schlüter in Oldenburg und Kathrin Schmidt in Hude.
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