Corona und Mietrecht - 

krisenbedingte Änderungen

 

Die Corona-Pandemie bringt derzeit zahlreiche Unsicherheiten mit sich. In vielen Lebensbereichen kommt es zu Einschränkungen. Wenn sich diese Einschränkungen beispielsweise durch Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigungen auch auf das Einkommen auswirken, kann die monatlich zu zahlende Miete schnell zu einem Problem werden. Grundsätzlich kann der Vermieter dann, wenn beispielsweise zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht gezahlt werden, das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Um diesen gravierenden Folgen entgegenzuwirken sind zum 01.04.2020 gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die genau dieses Problem lösen sollen.

Die Möglichkeit für den Vermieter von Wohn-, Gewerbe- bzw. Pachträumen wegen Zahlungsrückständen das Mietverhältnis zu kündigen, ist für einen begrenzten Zeitraum, der ggf. noch erweitert wird, eingeschränkt. Kommt also der Mieter bzw. Pächter durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in einen Rückstand, kann der Vermieter das Miet- bzw. Pachtverhältnis nicht ohne Weiteres kündigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Miete tatsächlich wegen konkreter Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht gezahlt werden kann, was dem Vermieter gegenüber darzulegen und glaubhaft zu machen ist.

Die Vermieter sind jedoch nicht schutzlos und müssen auch nicht befürchten, ihre Mietzahlungen nicht mehr zu erhalten. Die Mieter schulden gleichwohl die Miete und müssen die Rückstände bis spätestens zum 30.06.2022 ausgleichen. Für den Zeitraum bis zum Ausgleich des Rückstandes ist der Vermieter zudem berechtigt Zinsen zu verlangen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Gewerbemiet- bzw. Pachtverhältnisse. Hier kann sich hingegen aus der Ausgestaltung des Vertrages auch etwas Anderes ergeben, sodass der Vertrag eingehend überprüft werden sollte.

Welche Möglichkeiten Sie ergreifen können, um als Mieter den Bestand Ihres Mietverhältnisses zu sichern oder wie Sie sich als Vermieter bei Zahlungsrückständen verhalten können, sollten Sie daher am besten anwaltlich überprüfen lassen. Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt Andreas Genze in Oldenburg und Frau Rechtsanwältin Kathrin Schmidt in Hude.

 

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