Nutzungsvorteile sind bis zur Rückabwicklungsaufforderung anzurechnen

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 13.01.2020 - 15 U 190/19 geurteilt, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann. Neu hierbei ist: Er muss sich nur eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er VW zur "Rückabwicklung" aufgefordert hat.

Das OLG ist grundsätzlich in ständiger Rechtsprechung der Meinung, dass die Klägerin gegen VW als Hersteller des Motors dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung habe. Die Klägerin müsse sich auch den Nutzungsvorteil anrechnen lassen, den sie durch die mit dem PKW gefahrenen Kilomter hatte.

Aber abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte müsse sie sich diese Vorteile nur für die Dauer der vorbehaltlosen Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen, das heiße nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie VW zur "Rückabwicklung" des Kaufvertrags aufgefordert habe. Da VW sich dem berechtigten Anliegen der Klägerin auf Rückabwicklung verweigert habe, würde VW anderenfalls unbillig entlastet. Bei langer Prozessdauer, auf die VW Einfluss habe, könnte der Nutzungsvorteil den Kaufpreis vollständig aufzehren, was im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung offensichtlich unbillig wäre.

Zumindest das OLG Hamburg stellt also nicht auf den sonst üblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Nutzungsvorteils ab – die letzte mündliche Verhandlung im Rechtsstreit - sondern auf den zum Zeitpunkt der Rücknahmeforderung bestehenden Kilometerstand. Danach gefahrene Kilometer soll sich der Käufer nicht mehr anrechnen lassen, weil sich VW mit der Rücknahme des Fahrzeugs praktisch im Annahmeverzug befände. Diese sogenannte normative Schadenbetrachtung kann sich durchaus auch auf andere Beispiele in der Rechtsprechung stützen, bei denen der Geschädigte sich Vorteile nicht anrechnen lassen muss. Da aber schon an diversen Oberlandesgerichten die Frage diskutiert wurde, ob die gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden sollen und dies stets bejaht wurde, ist es eher unwahrscheinlich, dass viele dem OLG Hamburg in dieser Frage folgen werden. Aber für alle Kläger in Hamburg stellt sich diese Entscheidung natürlich als sehr günstig dar. Umso wichtiger, sich in solchen Fragen auf einen erfahrenen Fachanwalt zu verlassen, der mit der Materie vertraut ist.

In unserer Kanzlei bearbeiten die Mandate im Bereich Abgasskandal die Kollegen Andreas Genze und Sebastian Schlüter in Oldenburg und Kathrin Schmidt in Hude.

 

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