Betriebskostenabrechnung – Welche Zahlungen schulden Mieter und welche nicht?

 

Gerade zum Jahresende erhalten viele Mieter eine Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter oder aber einer hiermit beauftragten Hausverwaltung. Hierbei unterlaufen immer wieder zahlreiche Fehler, die dazu führen können, dass die Mieter eine etwaige Nachzahlung gar nicht oder aber in geringerer Höhe schulden. Es kann sich daher lohnen, die erhaltene Abrechnung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Da es sich danach um Kosten handelt, die den Eigentümer treffen, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Grundlage, um diese Kosten auf den Mieter umzulegen. Bereits hieran fehlt es oft. Aber auch inhaltlich muss eine Betriebskostenabrechnung bestimmte Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein und den Mieter zu verpflichtet, Nachzahlungen zu leisten. Dies betrifft zum einen die äußere Form der Abrechnung, aber auch die Berechnung der jeweiligen Kostenpositionen nach Umlageschlüsseln.

Wesentlich sind hierneben die für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung einzuhaltenden Fristen. Nicht selten kommt es vor, dass der Vermieter oder Hausverwaltungen die einzuhaltenden Fristen überschreiten. Für diesen Fall schuldet der Mieter keine Nachzahlung. Andersherum kann es aber sein, dass der Vermieter – entgegen einer möglicherweise übernommenen Pflicht im Mietvertrag – eine Abrechnung nicht erstellt. Hierauf hat der Mieter einen Anspruch. Rechnet der Mieter etwa mit einer Erstattung, sollte er den Vermieter zur Erstellung der Abrechnung auffordern, denn ein Guthaben kann er in jedem Fall erstattet verlangen.

Die gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnungen sind komplex. Hier können daher nur einige Angriffsmöglichkeiten genannt werden. Wer Ungereimtheiten bei seiner Betriebskostenabrechnung vermutet, sollte daher anwaltlich überprüfen lassen, ob er Zahlungen tatsächlich schuldet oder möglicherweise eine Erstattung verlangen kann. Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Frau Rechtsanwältin Kathrin Schmidt und Herr Rechtsanwalt Andreas Genze.

 

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