Ein älterer Mensch kommt in ein Pflegeheim. Wer zahlt die Kosten, wenn der Pflegebedürftige kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat? In der Vergangenheit war dieses Thema mit Sorge besetzt. Zwar springt das Amt für Teilhabe und Soziales unterstützend ein. Aber zeitgleich geht ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch auf das Amt über. Es wurde, wie es dem Grundgedanken unseres Unterhaltsrechts immanent ist, Rückgriff auf die nächsten zahlungsfähigen Verwandten genommen. Das waren und sind oft die erwachsenen Kinder. Für diese stellten sich dann zahlreiche Fragen, wie z.B. ob der Ehepartner mithaftet oder gar das Haus im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt wird. Außerdem sahen und sehen sich viele der Unterhaltsverpflichteten mehreren Unterhaltsberechtigten gegenüber, nämlich den eigenen Kindern, ggf. dem Ehegatten und schließlich den Eltern.
Das wird sich ab dem 01.01.2020 ändern. Art. 6 Nr. 2 des Angehörigen-Entlastungsgesetzes regelt, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern in der Regel nicht mehr zu berücksichtigen sind, also ein Rückgriff des Sozialamtes auf die Angehörigen der Pflegebedürftigen nicht mehr möglich ist. Nur in solchen Fällen, in denen das Sozialamt Anhaltspunkte dafür hat, dass das jährliche Gesamteinkommen des in Anspruch zu nehmenden Verwandten mehr als 100.000,00 € beträgt (das sind monatlich etwa 8.000,00 €), hat das Sozialamt gegen die Angehörigen einen Anspruch auf Auskunft. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage muss jetzt nicht mehr der Angehörige beweisen, nicht leistungsfähig zu sein, sondern das Sozialamt muss beweisen, dass Leistungsfähigkeit besteht.
Wer momentan Unterhalt für Eltern zahlt, die im Heim leben, sollte im nächsten Jahr daher anwaltlich prüfen lassen, ob er dazu noch verpflichtet ist. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Maren Waruschewski.
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