Ein Mietwagen darf nicht als „Werkswagen“ bezeichnet werden

 

Bei einem Gebrauchtwagenhändler kauften zwei Personen je ein Fahrzeug, das im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" bezeichnet worden war. Nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Fahrzeuge und der entsprechenden Papiere stellten die Käufer fest, dass ihre Fahrzeuge zunächst nicht auf den Hersteller, sondern zuvor auf ein Mietwagenunternehmen zugelassen gewesen waren.

Die Käufer wollten die Fahrzeuge daher nicht einmal mehr vom Hof des Verkäufers mitnehmen und verlangten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ein Mietwagen dürfe nicht als Werkswagen bezeichnet werden. Erst durch die Überprüfung der Papiere – nicht aber vom Verkäufer – habe man erfahren, dass es sich um einen als Mietwagen genutzten PKW gehandelt habe. Dies stelle eine arglistige Täuschung über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs dar.

Der Händler argumentierte, dass der Automobilhersteller selbst  die Fahrzeuge als Werkswagen angeboten habe. Es gäbe dort unterschiedliche Kategorien von Werkswagen, unter anderem eben die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Dies sei so handelsüblich. Außerdem habe man die Käufer über die Verwendung als Mietfahrzeug aufgeklärt. Alle Fahrzeuge würden überdies vom Hersteller vor dem Weiterverkauf technisch überprüft und seien in Ordnung. Ein Nachteil bestehe daher für die Käufer  nicht.

Das Landgericht (LG) Mainz hatte die Klagen zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hob das Urteil aktuell allerdings auf und verurteilte den Verkäufer zur Rücknahme der Fahrzeuge.

Nach Ansicht des OLG Koblenz ist ein „Werkswagen“ jedenfalls kein Fahrzeug, dass zuvor schon als Mietwagen genutzt wurde. Entweder müsse so ein Fahrzeug in einem Werk des Herstellers zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit gefahren worden sein, entschied das Gericht mit Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 80/19.

Es sei auch unerheblich, ob Händler und Hersteller den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassten, entschied der 6. Zivilsenat des OLG. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich nur darauf an, wie der Käufer als Vertragspartner die Bezeichnung nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Auch konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt worden seien. Deswegen hatten die Fahrzeuge nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit und waren folglich mangelhaft.

Herr Rechtsanwalt Sebastian Schlüter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und ist auf diesem Gebiet zusammen mit dem Medizinrecht hauptsächlich tätig.

 

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