Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat aktuell in Vorbereitung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einen Hinweisbeschluss erlassen und die Erfolgsaussichten der Käufer im hiesigen Bezirk damit nochmals gestärkt, OLG Oldenburg (Oldenburg) 14. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2018, 14 U 60/18.
Das OLG hat die folgenden Grundsätze aufgestellt:
1. Beim Kauf eines von der Abgasthematik betroffenen Neuwagens direkt vom Hersteller gilt sowohl kaufrechtliche Sachmängelhaftung als auch deliktsrechtliche Haftung des Herstellers wegen der Softwaremanipulation.
2. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist gem. § 440 S. 1 Alt. 3 BGB aufgrund der vorausgegangenen arglistigen Täuschung des Herstellers entbehrlich. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich auch aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Indem die Beklagte nachhaltig den rechtlich unzutreffenden Standpunkt vertritt, das Fahrzeug sei mangelfrei, verweigert sie ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. Das Angebot des Softwareupdates ist (nur) einem Kulanzangebot vergleichbar, das anders als die geschuldete Nachbesserung im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB keinen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt.
3. Für die arglistige Täuschung muss der Käufer nicht vortragen, auf welche konkrete Person aus dem Unternehmen der Beklagten die Entwicklung und der Einbau der unzulässigen Software zurückzuführen ist. Denn dies stünde im Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Gleichstellungsargument, wonach ein Vertragspartner einer juristischen Person nicht schlechter gestellt sein darf, als der Vertragspartner einer natürlichen Person.
4. Die Freigabeerklärung des Kraftfahrtbundesamtes ist für Zivilgerichte nicht bindend und nicht geeignet, die zivilrechtliche Rechtsposition des am Freigabeverfahren nicht beteiligten Käufers zu schwächen.
5. Für die deliktsrechtliche Haftung der Beklagten ist unerheblich, welche Person aus dem Unternehmen der Beklagten die Entwicklung und den Einbau der Software verantwortet hat, da die Beklagte entweder gemäß § 826, 31 BGB oder aber gem. § 831 BGB haftet.
Im Ergebnis hat damit der entscheidende Senat vielen Argumenten, die die VW AG und die in ihr Vertriebsnetz eingebundenen Händler in den letzten Jahren und den vielen Prozessen vertreten haben eine Absage erteilt und zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (etwa BGH, Urt. v. 19.10.2017 – III ZR 565/16) klargestellt, dass nicht der Verbraucher in der Pflicht ist, namentlich die Beteiligten innerhalb des VW-Konzerns zu benennen um sein Recht durchzusetzen. Er darf sich darauf beschränken, zu vermuten, dass der Vorstand Kenntnis gehabt hat. Überdies sieht es das Gericht auch nicht als entscheidend an, weil selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass tatsächlich ein Ingenieur auf mittlerer Ebene ohne Wissen des Vorstandes die Installation der Software betrieben hätte, durch Zurechung VW für seine Arbeitnehmer ebenfalls einstehen muss. Das Urteil stärkt nochmals die Position der Verbraucher, die ihre Rechte gegenüber dem VW-Konzern gerichtlich durchsetzen.
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