In einem aktuellen Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinander, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens im Falle eines Mangels einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses hat (Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16). Der Käufer aus Schleswig-Holstein hatte in Berlin einen Gebrauchtwagen erworben. Dieser zeigte nach einiger Zeit Mängel.
Grundsätzlich ist es Sache des Käufers, vom Verkäufer Nacherfüllung, im Regelfall durch Reparatur des Defekts, zu verlangen. Dafür muss er das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Bereits im Jahr 2011 hatte der BGH entschieden, dass der Ort, an dem die Nacherfüllung zu erbringen ist, im Regelfall der Sitz des Verkäufers ist. Hier verfügt er regelmäßig über eine Werkstatt, in der er das Fahrzeug auf Mängel prüfen kann. Gleichzeitig legt § 439 Abs. II BGB fest, dass der Verkäufer die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere auch Transportkosten, zu tragen hat. Dadurch soll die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung sichergestellt werden. In aller Regel muss der Käufer erst einmal für den Transport zum Sitz des Verkäufers sorgen. Der Verkäufer muss die Kosten übernehmen. Bevor der Käufer das Bringen des Fahrzeugs nicht angeboten hatte, konnte er vom Verkäufer nicht wirksam Nacherfüllung verlangen.
In diesem Zusammenhang ist jetzt das Urteil des BGH zu verstehen. Der Käufer musste das Fahrzeug, das nicht fahrfähig war, zum Verkäufer transportieren, um Nacherfüllung verlangen zu können. Dafür wollte der Käufer nun bevor er den Transport über eine Pkw-Spedition in Auftrag gab, einen Kostenvorschuss von 280 € überwiesen haben. Dies verweigerte der Verkäufer, der der Meinung war, erst tätig werden zu müssen, wenn ihm das mangelhafte Fahrzeug angeliefert wird. Er meinte eventuell nachträglich die Transportkosten tragen zu müssen, wenn sich bestätige, dass ein Mangel vorlag.
Das sah der BGH anders. Der Verkäufer trägt die Transportkosten, weil der Transport der Kaufsache zu ihm in seinem Interesse passiert. Er soll selbst prüfen können, ob ein Mangel vorliegt und er mit der Mangelbeseitigung in der Pflicht ist. Deshalb trägt er die Kosten auch dann, wenn er nachher der Meinung ist, dass kein Mangel vorliegt.
Ungeklärt war, ob er nur im Nachhinein die Kosten nach Vorlage einer Rechnung erstatten muss oder ob er bereits Vorschuss leisten muss. Dies hat der BGH nun bejaht. Kein Käufer soll von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden, weil er nicht für Transportkosten in Vorleistung gehen will. Die verlangten Transportkosten müssen natürlich angemessen sein und nach Erhalt des Vorschusses gilt eine Abrechnungspflicht. Das heißt, der Käufer muss nachweisen, dass er den Vorschuss auch vollständig verbraucht hat oder die Differenz zurückzahlen. Für einen Transport durch eine Pkw-Spedition über mehrere hundert Kilometer wie hier, sind die verlangten 280 € nicht unbillig hoch.
Auch wenn das Fahrzeug fahrfähig ist, muss der Käufer es im Regelfall nicht selbst bringen. Er kann den Transport ebenfalls einer Spedition überlassen und die Kosten – nun auch schon als Vorschuss – vom Verkäufer verlangen. Fährt er selbst, kann er Wertersatz für die Abnutzung des PKW verlangen.
Durch die Vorschusspflicht ist es nun insbesondere gewerblichen Verkäufern anzuraten, Fahrzeuge selbst beim Kunden abzuholen oder abholen zu lassen, um dies möglichst kostengünstig zu erledigen. Alternativ ist es nun nochmals deutlich attraktiver geworden, mit einer Werkstatt in der Nähe des Käufers zusammen zu arbeiten und das Fahrzeug dort prüfen zu lassen. Aus Kundensicht hat der BGH mit diesem Urteil die Rechte des Käufers zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres deutlich gestärkt.
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