(Zum Beschluss des Bundesgerichtshofs v. 16.05.2017 – II ZB 7/16)
In Deutschland gibt es verschiedene Organisationsformen, zwischen den denen die Bürger wählen können. Es gibt Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG, es gibt Personengesellschaften wie die KG oder eine oHG. Die in Deutschland bedeutendste Organisationsform ist aber eine andere - der eingetragene Verein (kurz: e.V.). Der eingetragene Verein ist insbesondere für Sportler und gemeinnützige Zusammenschlüsse regelmäßig die erste Wahl. Was viele aber nicht wissen: der eingetragene Verein darf eigentlich nicht wirtschaftlich tätig werden. Wer sich wirtschaftlich betätigen möchte, muss stattdessen eine andere Organisationsform wählen (bspw. die einer der oben bereits erwähnten Gesellschaftsformen). Wird der eingetragene Verein dennoch wirtschaftlich tätig, droht ihm die Löschung im Vereinsregister!
Über so einen Fall hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Die Vereinsmitglieder konnten erst spät aufatmen: In letzter Instanz hat der BGH entschieden, dass der Verein trotz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen bleiben darf. Warum?
Der betroffene Verein ist seit dem 2. Oktober 1995 im Vereinsregister eingetragen. Laut Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist aus diesem Grund auch vom Finanzamt von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit.
Das Registergericht leitete ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Verein hat sich dagegen bis zum Bundesgerichtshof erfolglos gewährt. Dann hat der Bundesgerichtshof das Löschungsverfahren eingestellt. Die Begründung dürfte für eine Vielzahl von Vereinen äußerst interessant sein: Der Verein habe zwar mehrere Kindertagesstätten betrieben und dabei hätte es sich auch um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehandelt. Dieser Geschäftsbetrieb sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fiele deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Darauf lasse insbesondere die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamts schließen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Verein gleich mehrere Kindertagesstätten betreibe. Denn der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stünde dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen. Dem Umfang käme keine Aussagekraft zu, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Im Gegenteil: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verein gerade berechtigt sein, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften. Es könne ihm deshalb nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck mit wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen.
Eingetragene Vereine dürfen demnach sogar ganz überwiegend wirtschaftlich tätig sein. Wichtig ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem Vereinszweck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vereinszweck gemeinnützig ist und das Finanzamt diese Gemeinnützigkeit auch anerkannt hat.
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