er u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind (das Guthaben also noch geringer ist als die Bausparsumme).
In dem Verfahren XI ZR 185/16 schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16 wurde am 10. März 1999 ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 ein weiter Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €) geschlosssen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Bausparkasse beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren der Bausparkasse Recht gegeben. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg. Die Bausparkasse hätte - wie jeder Darlehensnehmer - nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hätte die Bausparkasse das Darlehen vom Bausparer vollständig empfangen.
Nach diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs sind Bausparverträge also im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.
Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof bislang die Frage, ob die Bausparkasse auch vor Ablauf von zehn Jahren nach Zuteiligungsreife kündigen kann. Einige Bausparkassen haben ihre Kündung vor Ablauf dieser Frist darauf gestützt, dass wegen der niedrigen Zinsen die Geschäftsgrundlage für den Bausparvertrag entfallen wäre. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung ein solches Kündigungsrecht bereits abgelehnt.
In unserem Haus sind die Kollegen Wolfgang Lemke, Dirk Theermann und Maren Waruschewski für Bankrecht zuständig.
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