Nicht nur in der Vorweihnachtszeit nach gemütlichen Glühweinrunden auf dem Weihnachtsmarkt, kommt es auch in Oldenburg immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen potentiellen angetrunkenen Fahrgästen und Taxifahrern, die sich mit mehr oder weniger geglückten Ausreden weigern, den Fahrgast aufgrund seines Alkoholkonsums nach Hause zu fahren. Das Amtsgericht Hamburg hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 31.01.2014 (234 Owi 162/13) eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € gegen einen Taxifahrer verhängt, der die Beförderung eines alkoholisierten Gastes verweigerte. Worum ging es?
Aufgrund eines Polizeieinsatzes wurde bei dem späteren Fahrgast eine Atemalkohlkonzentration von 2,67 g/ml gemessen. Anlass war die vorangegangene telefonische Mitteilung von Anwohnern, dass eine betrunkene Person auf der Straße aufgefallen sei. Sie habe zwischen Fahrbahn und Gehweg gewechselt und bei einem parkenden Pkw den rechten Außenspiegel weggeschlagen. Gegenüber den am Einsatz insgesamt beteiligten vier Funkstreifenwagenbesatzungen gab der Angehaltene die Beschädigung des Autospiegels zu. Nachdem gegen ihn ein Platzverweis ausgesprochen wurde, bat er die Polizeibeamten darum, ihm für den Heimweg ein Taxi zu rufen. Er hatte ausreichend Bargeld für die Bezahlung der Fahrt bei sich, was er den Polizeibeamten auch zeigte. Die Person war zudem auch unauffällig und ordentlich gekleidet. Sie zeigte geringe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Beim Eintreffen des ersten gerufenen Taxis stand der Gast mit mehreren uniformierten Polizeibeamten an der Straße. Der erste Taxifahrer verweigerte die Beförderung mit der Begründung, dass der Gast betrunken sei und fuhr unmittelbar davon, ohne dem Fahrgast Gelegenheit zu weiteren Nachfragen oder Äußerungen zu geben. Die Polizei rief daraufhin ein zweites Taxi. Der Betroffene hielt seine Taxe auf der gegenüberliegenden Straßenseite an und ließ sein Fenster hinunter. Nachdem ihm erklärt worden war, dass der Gast befördert werden wolle und genügend Geld zur Bezahlung vorhanden sei, verweigerte auch er den Transport mit der Begründung, dass der Gast zu betrunken sei und er sich gefährdet fühle. Dabei verließ der Betroffene das Taxi nicht. Er sprach weder mit dem Gast noch fragte er die anwesenden Polizeibeamten nach dem Grund des Einsatzes. Nach Feststellung seiner Personalien fuhr der Betroffene ohne den Gast davon.
Taxifahrer sind gem. § 13 BoKraft grundsätzlich verpflichtet, den Fahrgast zu befördern. Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Fahrer die Beförderung verweigern darf oder sogar muss.
Das ist etwa der Fall, wenn von dem Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Fahrzeuges ausgeht. Konkrete Anhaltspunkte dafür muss der Fahrer prüfen. Die Taxifahrt darf auch verweigert werden, wenn klar ist, dass der Fahrgast nicht bezahlen wird.
Besteht kein Grund, die Fahrt zu verweigern, lehnt der Taxifahrer aber trotzdem die Mitnahme ab, macht er sich bußgeldpflichtig, § 61 Abs. 2 PBefG.
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass allein der Umstand, dass ein Fahrgast erheblich alkoholisiert ist, keine Tatsache darstelle, die die Annahme, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebes darstelle, rechtfertige. Es müssten deshalb, abgesehen von der Alkoholisierung, weitere Anzeichen hinzutreten, aus denen sich auf eine von dem Fahrgast ausgehende Gefahr schließen lässt, z.B. aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche motorische Einschränkungen des Fahrgastes oder Kleidung, die erkennen lasse, dass der Fahrgast keine Kontrolle mehr über seine Körperfunktionen hat.
Diese – eine Beförderungsverweigerung begründende – Umstände lagen beim potentiellen Fahrgast nicht vor. Sie wurden von dem Betroffenen nicht einmal geprüft, was zur Bestätigung der Geldbuße in Höhe von 300,00 € durch das Amtsgericht Hamburg führte.
Das Amtsgericht hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es nicht im freien Ermessen eines Taxifahrers steht, ob er angetrunkene Fahrgäste befördern möchte oder nicht. Bei der Beförderungspflicht handelt es sich um nichts Geringeres als um die zentrale Pflicht von Taxifahrern, der sie sich nicht nach eigenem gutdünken entziehen können.
Damit dürfte auch für die Oldenburger Innenstadtbesucher der sichere Taxitransport nach Hause nach der Feier gewährleistet sein – vorausgesetzt die Oldenburger Taxifahrerinnen und Taxifahrer lassen sich bei ihrer Entscheidung darüber, ob der Gast mitgenommen wird oder nicht, nicht ungeprüft von äußerlichen Umständen beeindrucken.
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