Internettauschbörsen – Eltern haften nicht für ihre Kinder und erst Recht nicht in dieser Höhe

Eine Zusammenfassung zum Thema Filesharing aus aktuellem Anlass

Hafte ich, wenn mein Kind Musik und Filme im Internet herunterlädt? Muss ich die mit der Abmahnung geforderte Summe tatsächlich bezahlen? Zu diesen Fragen gibt es zwei interessante neue Urteile und viele Möglichkeiten sich erfolgreich zu wehren. 

Seit Jahren rollt wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen im Internet eine Abmahnwelle durchs Land. Beim sogenannten Filesharing werden Dateien im Internet getauscht. Dies ist vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt. Große Bekanntheit erlangte dieses Phänomen erstmals mit der Musiktauschbörse Napster. Es folgten Anbieter wie BearShare, eMule und etliche andere. Doch nicht immer ist dieser Informationsaustausch legal. Filme, Lieder und Computerspiele beispielsweise sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber im Internet verbreitet werden. Stets wird Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung (1), Ersatz der Rechtsanwaltskosten (2) und die Abgabe einer Unterlassungserklärung (3) verlangt. Manchmal wird auch Auskunft und die Vernichtung der gespeicherten Dateien gefordert. Regelmäßig beträgt die Gesamtforderung einige hundert Euro, aber auch mehrere tausend Euro sind keine Seltenheit.

In großer Zahl landen diese Fälle aktuell vor dem Amtsgericht Oldenburg. Denn seit dem 01.01.2014 sind die Abgemahnten an ihrem Wohnsitz zu verklagen. Außerdem drohen die Fälle dem Jahr 2010 zu verjähren.

Aber nicht jede Abmahnung ist berechtigt! Regelmäßig werden die Forderungen gegen den Inhaber des Internet-/Telefonanschlusses geltend gemacht, der häufig mit der Sache nichts zu tun hat. Muss er trotzdem zahlen? 

Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige auf Schadensersatz (1) haftet, der die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Es wird allerdings vermutet, dass der Inhaber des Anschlusses auch der Täter ist. Davon gibt es jedoch wesentliche Ausnahmen, auf die sich die Betroffenen berufen können. Die Vermutung gilt insbesondere nicht, wenn außer dem Inhaber dessen Ehefrau oder Kinder Zugriff auf den Internetzugang hatten. Der Inhaber hat dann gute Aussichten wenigstens keinen Schadensersatz zahlen zu müssen.

Anders sieht es bei den Rechtsanwaltskosten (2) und der Unterlassungserklärung (3) aus. Diese muss der Anschlussinhaber bereits dann ersetzen und abgeben, wenn er den Verstoß zwar nicht begangen, er ihn aber auch nicht in zumutbarer Weise verhindert hat. Haben Dritte z.B. unberechtigt auf seinen WLAN-Anschluss zugegriffen, haftet er, wenn das WLAN unzureichend gesichert war. Überlässt der Anschlussinhaber den Internetzugang minderjährigen Kindern, muss er diese vorher über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Überwachen muss er sie grundsätzlich aber nicht! Volljährigen Familienangehörigenkann  der das Internet sogar ohne weiteres überlassen. Wegen deren Eigenverantwortung und des besonderen Vertrauensverhältnisses muss er sie weder belehren noch überwachen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Pressemitteilung verlautbaren lassen und damit vor allem die Rechte von Eltern gestärkt. Das dazugehörige Urteil ist allerdings noch nicht veröffentlicht, weshalb die Details dieser neuen Rechtsprechung noch abzuwarten sind.

Hat der Anschlussinhaber den Verstoß begangen, stellt sich die Frage nach den berechtigten Kosten. Hierzu hat das AG Köln im März eine äußerst interessante Entscheidung getroffen. Hiernach könne für einen Musiktitel umso weniger Schadensersatz gefordert werden, desto beliebter und aktueller das Lied ist (hier waren es lediglich 10 € Schadensersatz pro Musiktitel!). Denn dann sei der Verletzer regelmäßig nur einer von vielen und der einzelne Beitrag falle kaum in Gewicht. Außerdem sei ein höherer Betrag nicht gerechtfertigt um den Täter zu bestrafen. Dies sähe das das deutsche Recht nicht vor, was grundsätzlich zutrifft. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hielt das Gericht aus ähnlichen Erwägungen schließlich nur in Höhe von 130,50 € für begründet, obwohl die Abmahnung ein ganzes Musikalbum betraf!

Ist die Abmahnung unbegründet, kann der Empfänger nach einer älteren BGH- und neueren OLG-Rechtsprechung grundsätzlich erstmal abwarten, ohne dadurch Nachteile zu befürchten. Dann sollte er sich seiner Sache allerdings hundertprozentig sicher sein. Denn haftet er am Ende doch und reagiert nicht rechtzeitig, können zu den Abmahnkosten immense Verfahrenskosten hinzukommen. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte man das weitere Vorgehen daher stets mit einem Anwalt abstimmen. Dies erspart dem Betroffenen nicht nur schlaflose Nächte, sondern häufig auch ein böses Erwachen.

Dirk Theermann

 

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