Kostenfalle Kaufvertrag

Zur Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten

Nicht selten werden Kaufgegenstände verbaut, befestigt oder auf andere Weise verarbeitet. 

Stellt sich danach heraus, dass die Sache mangelhaft ist, muss sie ausgebaut und im fehlerfreien Zustand anschließend wieder montiert werden. Wer haftet für diesen zusätzlichen Aufwand? Es kommt sowohl eine Haftung für gewerbliche als auch für private Verkäufer in Betracht.

Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer (z.B. einem Einzelhändler) eine mangelhafte Sache, muss der Händler stets für den Ausbau und Abtransport der Kaufsache und den Wiedereinbau der dann mangelfreien Sache sorgen (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 70/08 und VIII ZR 226/11). Verweigert er dies, kann der Verbraucher die Zahlung eines Vorschusses für die entstehenden Kosten verlangen (EuGH, Az. C-65/09). Das gilt allerdings nicht, wenn diese Kosten unverhältnismäßig sind. Dann muss der Verkäufer grundsätzlich nur einen angemessenen Anteil der Kosten übernehmen (BGH, Az. VIII ZR 70/08). Der Händler muss sich aber rechtzeitig auf diese Unverhältnismäßigkeit berufen, also regelmäßig innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist. Anderenfalls muss er nach Auffassung mancher Gerichte selbst unverhältnimäßig hohe Kosten vollständig übernehmen.

Wer statt Nachbesserung zu fordern vom Vertrag zurücktritt, muss ggf. selbst für den Ausbau sorgen. Insoweit ist die Rechtslage offen. Teilweise greifen die Gerichte in dieser Situation auf ein Urteil aus dem Jahr 1983 zurück. Seinerzeit hat der BGH eine Ausbaupflicht des Verkäufers nach Rücktritt (damals „Wandelung“) bejaht, wenn der Käufer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen ist aber fraglich, ob man sich auf dieses Urteil noch berufen kann.

Tritt nicht ein Verbraucher, sondern ein Unternehmer als Käufer auf oder beim Kauf unter Privaten, haftet der Verkäufer nicht ohne Weiteres für den Aus- und Wiedereinbau (BGH, Az. VIII ZR 226/11). Dort exisitiert die Haftung nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder ihm der Fehler bei Beachtung der geboteten Sorgfalt bspw. im Rahmen von Stichprobenkontrollen hätte auffallen müssen. 

Im letztgenannten Fall haftet der Verkäufer selbst nach Rücktritt vom Kaufvertrag. Dann muss er möglichweise sogar zusätzlich die Kosten für den erstmaligen Einbau ersetzen (sog. frustrierte Aufwendungen; BGH, Az. VIII ZR 211/07).

Die aktuelle Rechtslage birgt also gerade für Einzelhändler hohe Kostenrisiken. Für sie gilt es vor allen Dingen rechtzeitig zu reagieren, sollten die Kosten für Aus- und Wiedereinbau unverhältnismäßig hoch sein. Die Käufer dürften hingegen mehr Ansprüche haben, als vielen bewusst ist.

Dirk Theermann

 

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