Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld

 

Da das Kurzarbeitergeld in den Zeiten des Coronavirus besondere Bedeutung gewonnen hat, möchten wir damit einhergehende wichtige Fragen nachfolgend beantworten. Sollten Sie durch Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein, können Sie sich gerne an uns wenden, um die weitere mögliche Vorgehensweise abzuklären.

 

 1. Einführung der Kurzarbeit

 Kurzarbeit kann nur einvernehmlich, also mit Zustimmung des Arbeitnehmers, eingeführt werden. Die Zustimmung kann entweder in einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Fehlt es bislang an einer solchen Regelung, muss zwingend die Zustimmung eines jeden einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit eingeholt werden. Ohne eine solche Zustimmung kann der Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Verweigert ein Arbeitnehmer sein Einverständnis zur Einführung von Kurzarbeit, könnte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Diese Kündigung dürfte dann aber nicht mit der Weigerung des Arbeitnehmers begründet werden, sondern der Arbeitgeber müsste darauf abstellen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist. Die Wirksamkeit einer solchen betriebsbedingten Kündigung richtet sich nach den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes.

 

2. Kürzung der Arbeitszeit

Die Kürzung der Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer je nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation unterschiedlich ausfallen.

 

3. Azubis und Minijobber

Kurzarbeit bei Auszubildenden sollte zwar möglichst vermieden werden, damit das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Wenn die Kurzarbeit aber unumgänglich ist, besteht auch bei Auszubildenden ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Geringfügig beschäftigte Minijobber können dagegen kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung leisten.

 

4. Gründe für Kurzarbeit

Der Arbeitgeber, der ja das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt, muss einen zeitlich vorübergehenden vollständigen oder zumindest teilweisen Arbeitsausfall für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer darlegen. Dabei muss der Arbeitgeber vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen haben. So müssen z. B. Überstunden vorher „abgebummelt“ werden. Im Hinblick auf Urlaub gilt, dass zumindest der Urlaub aus dem Vorjahr vollständig genommen worden sein soll. Für das laufende Jahr 2020 verzichtet die Bundesagentur für Arbeit jedenfalls bis zum 31.12.2020 darauf, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bestehen. Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld genügt daher für den Urlaub des Jahres 2020 die Vorlage einer Urlaubsliste, aus der erkennbar ist, dass jeder Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub für 2020 bereits verplant hat.

 

5. Weitere Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Während vor der Coronakrise erforderlich war, dass mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sein musste und der Arbeitsausfall ebenfalls mindestens ein Drittel betragen musste, reicht aktuell (befristet bis zum 31.12.2020) aus, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei muss der Arbeitsausfall mehr als 10 % betragen, wobei nicht eindeutig feststeht, ob dies für den jeweiligen einzelnen Arbeitnehmer gelten muss oder ob sich die 10 % Arbeitsausfall auf den gesamten Betrieb beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit verfolgt bislang jedenfalls die Praxis, dass bei jedem betroffenen Arbeitnehmer der Arbeitsausfall mehr als 10 % betragen muss.

 

6. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge für das ausfallende Arbeitsentgelt, für das Kurzarbeit gezahlt wird, sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer muss sich daran nicht beteiligen. Allerdings kann sich der Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge teilweise oder vollständig von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.

 

7. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des Nettoentgeltes für die ausgefallene Arbeitszeit bzw. für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % des entgangenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs auf 70 % des entgangenen Nettoentgeltes bzw. auf 77 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und ab dem siebten Monat auf 80 % des entgangenen Nettoentgeltes bzw. 87 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Diese Regelung gilt allerdings nur bis zum 31.12.2020.

 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen und dies damit aufstocken.

 Außerdem dürfen die betroffenen Arbeitnehmer befristet bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.

 

8. Verfahren für die Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich oder telefonisch gem. § 99 Abs. 1 SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und dabei die Ursachen des Arbeitsausfalls angeben. Die Stellungnahme des Betriebsrats, falls ein solcher vorhanden ist, muss beigefügt werden.

Sodann muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden berechnen und mit dem Gehalt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an die Arbeitnehmer auszahlen. Nach Ablauf des Monats ist dann der entsprechende Erstattungsantrag durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Dafür gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Später eingehende Anträge werden durch die Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt.

 

9. Kündigung trotz Kurzarbeit

Betriebsbedingte Kündigungen trotz eingeführter Kurzarbeit sind zwar nicht generell ausgeschlossen, aber deutlich erschwert. Der Arbeitgeber muss dann nämlich belegen, dass eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit nicht nur vorübergehend – wie bei der Kurzarbeit –, sondern dauerhaft entfallen ist.

Anders verhält es sich dagegen beim sog. Kleinbetrieb, der nicht mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit ständig beschäftigt. Weil hier kein rechtlich anerkannter Kündigungsgrund erforderlich ist, dürfte eine betriebsbedingte Kündigung trotz Einführung von Kurzarbeit ohne Weiteres möglich sein.

Die Möglichkeiten und Voraussetzungen für personenbedingte und/oder verhaltensbedingte Kündigungen sind von der Einführung von Kurzarbeit nicht betroffen.

Für gekündigte Arbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

 

10. Krankheit und Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitnehmer während des Gewährungszeitraumes von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig krank wird, erhält er dann, wenn die Arbeit in seinem Betrieb vollständig ruht, ausschließlich Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Ist die Arbeitszeit dagegen nur anteilig verkürzt, erhält er für die Arbeitszeit, die er ohne die Erkrankung hätte arbeiten müssen, Entgeltfortzahlung und für die durch Kurzarbeit ausgefallene Zeit Krankengeld.

Ist der Arbeitnehmer dagegen bereits vor dem Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld erkrankt, hat er zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, allerdings gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des aufgrund der Kurzarbeit reduzierten geringeren Lohnes und gegenüber der Krankenkasse einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes. Dieses Krankengeld ist vom Arbeitgeber zu errechnen und mit der Entgeltabrechnung des Beschäftigten auszuzahlen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet dem Arbeitgeber das verauslagte Krankengeld sodann auf Antrag.

Nach Ende der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld direkt an den Arbeitnehmer.

 

11. Urlaub und Kurzarbeit Null

Ob schon genehmigter Urlaub, der in die Zeit von Kurzarbeit Null fällt, dadurch „aufgebraucht“ wird, oder ob er zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Ende der Kurzarbeit nachgeholt werden kann, ist derzeit noch nicht geklärt. Es wird also sowohl die Auffassung vertreten, dass bereits genehmigter Urlaub, der in die Zeit von später beantragter Kurzarbeit Null fällt, damit abgegolten ist, als auch die Auffassung, dass dieser Urlaub später noch nachgeholt werden kann. Im Übrigen ist durchaus denkbar, dass die Agentur für Arbeit für Urlaubszeiten kein Kurzarbeitergeld bewilligt.

Im Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jens-Peter Brockmann gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

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