Feststellungsklagen in Widerrufsfällen sind unzulässig

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15)

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.02.2017 entschieden, dass eine Klage unzulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich regelmäßig mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehensnehmer stattdessen beziffern kann. Ihm sei deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. 

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, wurden 2007 zwei Verbraucherdarlehensverträge geschlossen. Die Darlehensnehmerin hat diese Verträge widerrufen.

Obwohl die Klage der Darlehensnehmerin unzulässig war, hat der Bundesgerichtshof die Klage nicht abgewiesen. Stattdessen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Denn der Klägerin musste zunächst Gelegenheit gegeben werden, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen.

Die Tragweite dieses Urteils ist groß. Es ist bei den Gerichten immernoch eine Vielzahl von Klagen rechtshängig, bei denen es um die Wirksamkeit eines Widerrufs geht. In den überwiegenden Fällen, haben die Darlehensnehmer keine konkrete Berechnung der gegenseitigen Ansprüchen vorgenommen, sondern sich - wie im vorliegenden Fall - auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beschränkt. Diese Klagen müssen jetzt umgestellt werden, was in vielen Fällen eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung und aufwendige Berechnung erforderlich machen dürfte, die dann auch noch den Gerichten plausibel darzustellen ist. Gerade in Fällen, in denen Ansprüche auf Nutzungsersatz und/oder Wertersatz berücksichtigt werden sollen, könnten die dafür erforderlichen Berechnungen den einen oder anderen Rechtbeistand überfordern. Möglicherweise müssen für die erforderlichen Berechnungen dann (kostenpflichtige) Finanzgutachten eingeholt werden. Auch das Prozessrisiko für die Darlehensnehmer dürfte sich durch die neuerlichen Anforderungen an den Sachverhaltsvortrag vergrößert haben.

Dirk Theermann

 

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